Nicht erst seit der Hochphase der Corona-Pandemie sind private Schwimmbecken begehrt. Wer sich im eigenen Garten erfrischen will, muss bei der Pool-Planung einige Dinge beachten.
Seit Corona hat sich die Nachfrage nach Pools mehr als verdoppelt. Als viele Reiseziele nicht erreichbar waren, verbrachten mehr Menschen ihren Urlaub zuhause und errichteten einen privaten Pool. Danach riss die Nachfrage kaum ab, nicht zuletzt die warmen Sommer haben die Nachfrage stabil gehalten.
Wer auf seiner Freifläche ein Becken bauen möchte, sollte sich zunächst überlegen, welche Art von Pool es sein soll. Ein naturbelassener oder einer, dessen Wasser mit Chlor beziehungsweise Salzwasserelektrolyse gereinigt wird. Ferner sind Größe und Material zu klären und dann stellt sich noch die Frage, ob das Wasser beheizbar sein soll oder nicht.
Keine Baugenehmigung nötig
Außerdem müssen einige juristische Dinge im Vorfeld geklärt werden. Grundsätzlich braucht es für den Bau eines privaten Pools keine Baugenehmigung, sofern das Becken nicht mehr als 1000 Kubikmeter umfasst. Dieses Volumen wird von Standardbecken, die vier mal acht Meter groß und 1,50 Meter tief sind, unterschritten. Dann zählen die Pools in typischen städtischen beziehungsweise stadtnahen Wohnsiedlungen zu sogenannten Nebengebäuden. Etwas anderes gilt, wenn eine überdachte Schwimmhalle, etwa als Anbau an das Haus mit Glaswänden und einem Dach, errichtet werden sollen. Hierfür muss eine Genehmigung beantragt werden.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass Poolfans aufs geradewohl ein Becken errichten dürfen. Denn das öffentliche Baurecht muss auch bei genehmigungsfreien Bauten wie einem Pool eingehalten werden. Details finden sich in den jeweiligen Bebauungsplänen, über die fast alle Kommunen verfügen.
Daher ist es ratsam, sich beim zuständigen Bauamt zu erkundigen, welche Besonderheiten zu beachten sind. Eine wichtige ist dabei der Abstand zum Nachbargrundstück, der nicht unterschritten werden darf. Er liegt zumeist bei 2,50 beziehungsweise drei Metern bis zur Grundstücksgrenze.
Der Pool darf nicht den gesamten Garten beanspruchen
Auch kommt es auf das Verhältnis von Poolgröße und der verbleibenden Freifläche an. Denn ein kleiner Garten darf nicht in Gänze mit einem Becken bebaut werden. Die maximal mögliche bauliche Nutzung des Grundstücks ist hierbei entscheidend. Im Übrigen sind dies keine Aufgaben, um die sich eine Pool-Baufirma oder ein Landschaftsgärtner kümmern, die zumeist mit dem Bau beauftragt werden. Es ist Aufgabe des Grundstückseigentümers, sich um diese Formalien zu kümmern.
Nachbarn vorher einbinden
Unbedingt sollten Anrainer vorab eingebunden und über die Pläne informiert werden. Denn es kann sich Streit entzünden, falls im Sommer mehrere Kinder lautstark im Nass planschen, nächtliche Poolpartys organisiert werden oder schlicht die Wärmepumpe, die das Poolwasser beheizt, in der Nähe der Grundstücksgrenze steht und das Summen die Anwohner nervt.
Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Vorfeld zudem ein Beschluss für den Bau eines Pools einzuholen. Selbst wenn Miteigentümer nicht von dem Pool betroffen sind, ist eine Zustimmung nötig. Das konkretisierte vor Kurzem der Bundesgerichtshof. In dem Fall bildeten zwei Eigentümer je einer Doppelhaushälfte, die sich ein gemeinsames Grundstück teilen, eine Gemeinschaft. Der Nachbar baute einfach seinen Pool, sein Miteigentümer zog dagegen vor Gericht. Danach droht nun der Abriss, weil der Poolbesitzer in spe es versäumt hatte, die Erlaubnis seines Miteigentümers einzuholen (BGH, Aktenzeichen V ZR 140/22).