Makleralleinaufträge sind weit verbreitet: Was darin stehen sollte, wie lange sie laufen.
Beauftragt ein Eigentümer einen Makler mit dem Verkauf seiner Wohnung oder seines Hauses, schließt er mit ihm zumeist einen Makleralleinauftrag ab und verpflichtet sich, bei einer erfolgreichen Vermarktung eine Provision zu zahlen. In Nordrhein-Westfalen ist es üblich, dass sich Verkäufer und Erwerber die Maklercourtage in Höhe von 7,14 Prozent teilen, also jeder 3,57 Prozent (inkl. MwSt.) des Kaufpreises an den Dienstleister überweist. Die Bundesregierung plant, 2020 eine solche Provisionsteilung für das gesamte Bundesgebiet gesetzlich festzuschreiben. Derzeit gibt es in einzelnen Bundesländern abweichende Regelungen, zum Teil die, dass der Erwerber die gesamte Courtage begleicht.
Dem Immobilienverkäufer steht es zwar grundsätzlich frei (ohne Makleralleinauftrag) mehrere Vermittler zu beauftragen. Dann müssen die Beauftragten später beweisen, über wen von ihnen der Erwerber kam. Denn derjenige Vermittler erhält die Provision, der nachweisen kann, dass der Verkäufer über ihn den Käufer fand. Da Nachweis- und Vermittlungstätigkeit des Maklers nach dem Gesetz den gleichen Stellenwert haben, besteht darüber hinaus die Gefahr, dass der Käufer an zwei Makler – also eine doppelte Provision – bezahlen muss.
Um welche Unterlagen sich der Makler kümmert
Bei einem Makleralleinauftrag ist es üblich, die Rechte und Pflichten von Vermittler und Verkäufer festzulegen. Häufig wird dabei festgeschrieben, welche Unterlagen der Makler besorgt (Energieausweis, Grundbuchauszug etc.) und welche Leistungen er erfüllt, wie die Marktwertermittlung der Immobilie, die Erstellung eines Marketingkonzeptes etc.
Zudem legen beide eine Vertragslaufzeit fest. Beim Verkauf einer Wohnung werden in einem Markt mit guter Nachfrage wie in Essen normalerweise drei bis sechs Monate angesetzt, für ein Eigenheim etwas länger. Diese Zeitspanne kann variieren, je nach Immobilienangebot, Nachfragesituation, Größe des Objektes etc.
Der Verkäufer darf den Maklervertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. In diesem Fall zahlt ihm der Kunde Aufwandsentschädigung. Dies muss aber zuvor vertraglich fixiert sein. Endet der Maklervertrag nach der Laufzeit und ist es dem Vermittler nicht gelungen, einen neuen Besitzer zu finden, erhält er vom Verkäufer auch keine Provision.
Ein ausgelaufener oder gekündigter Maklervertrag wirkt nach. Das heißt: Entschließt sich beispielsweise ein Kunde, der über den Makler auf die Immobilie aufmerksam wurde, zwei Monate nach Ende des Maklervertrags, das Objekt doch zu erwerben, müssen sowohl Verkäufer wie Käufer Provision bezahlen. Für diese Nachwirkungszeit gibt es keine Richtlinie. Sie wird nach Einzelfall von den Gerichten entschieden.